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Satzung Schulparlament

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§ 1 Aufgaben und Zusammensetzung des Schulparlamentes

  1. Der Zuständigkeitsbereich des Schulparlamentes umfasst alles, was die Schule und deren Betrieb betrifft.
  2. Das Schulparlament arbeitet auf der Grundlage einer Satzung, die es mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder beschließt.
  3. Das Schulparlament wird tätig auf Antrag
    • jedes einzelnen Parlamentsmitgliedes,
    • der gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter (Schulelternbeirat),
    • der gewählten Schülervertreterinnen und Schülervertreter,
    • der Gesamtkonferenz,
    • der Schulleitung,
    • des Schulausschusses,
    • von mindestens einem Viertel der Schülerinnen und Schüler eines Jahrganges,
    • von mindestens einem Viertel der Beschäftigten an der Schule,
    • von mindestens einem Viertel der Eltern,
    • des „Örtlichen Personalrates“ (ÖPR).
  4. Die Sitzungen des Schulparlamentes erfolgen nach Bedarf,
    • auf jedem Fall vor jeder Gesamtkonferenz,
    • mindestens einmal pro Schulhalbjahr.
  5. Das Schulparlament fasst in seinen Sitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Sitzungen sind grundsätzlich „schulöffentlich“. Die Schulleitung ist zu allen Sitzungen des Schulparlamentes einzuladen, sie hat Rederecht.
  6. Das Schulparlament fördert die Zusammenarbeit aller an der Schule vertretenen Gremien und Gemeinschaften.
  7. Das Schulparlament hat bei der Interessenvertretung stets das Gesamtziel der Schule zu beachten.
  8. Das Schulparlament besteht aus 36 Personen. Es setzt sich zusammen aus:
    • je einer Schülerin- bzw. einem Schüler pro Jahrgang (insgesamt neun Personen), es wird je eine persönliche Stellvertretung gewählt,
    • je einer Elternvertretung pro Jahrgang (insgesamt neun Personen), es wird je eine persönliche Stellvertretung gewählt,
    • je einer Lehrerinnen- bzw. Lehrervertretung pro Jahrgang (insgesamt neun Personen), es wird je eine persönliche Stellvertretung gewählt,
    • den Mitgliedern des Schulausschusses (insgesamt neun Personen).
  9. Bei Verhinderung von Parlamentsmitgliedern nehmen die jeweiligen Stellvertretungen den Platz ein. Die Stellvertretungen sind immer einzuladen.
  10. Das Schulparlament wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus zwei Schülerinnen-/Schülervertretungen, zwei Elternvertretungen und zwei Lehrerinnen-/Lehrervertretungen (insgesamt sechs Personen).
  11. Über die Sitzungen des Schulparlamentes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Schulparlamentes bestätigt werden. Beschlüsse des Schulparlamentes sind in geeigneter Form in der Schule zu veröffentlichen (z.B. Info-Brett). Die Protokolle sind im Schulsekretariat einsehbar, die Schulleitung erhält eine Abschrift.
  12. Das Schulparlament unterhält im Schulsekretariat ein Postfach.

§ 2 Präsidium

  1. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten die bzw. der das Schulparlament nach außen vertritt und zwei
    Stellvertretungen. In diesem Personenkreis müssen die drei Gruppierungen vertreten sein. Die Präsidentin bzw. der Präsident lädt zu den Sitzungen des Schulparlamentes ein und leitet die Sitzungen.
  2. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer.
  3. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch eine vom Parlament zu beschließende Geschäftsanweisung geregelt.
  4. Das Präsidium trifft sich vor der geplanten Sitzung des Schulparlamentes und erarbeitet einen Vorschlag für die Tagesordnung.
  5. Das Protokoll ist für die Mitglieder des Schulausschusses einsehbar. Das Präsidium ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Schulparlamentes in der Schule veröffentlicht und an die entsprechenden Gremien und Funktionsträger weitergeleitet werden. Es berichtet gegenüber dem Schulparlament über den jeweiligen Sachstand.

§ 3 Wahlen und Amtszeit des Schulparlamentes

  1. Das Schulparlament ist ein demokratisch verfasstes Gremium.
  2. Es wird in freier und geheimer Wahl gewählt. Näheres dazu regelt eine Wahlordnung.
  3. Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler, die Lehrerinnen und Lehrer und die gewählten Eltern (Klassenelternvertretungen incl. 3 Stellvertretungen, Jahrgangselternvertretungen (JEB), Schulelternbeiratsmitglieder (SEB) und deren Stellvertretungen). Der gleiche
    Personenkreis ist auch wählbar.
  4. Die Amtszeit des Schulparlamentes beträgt zwei Jahre. Sie beginnt und endet mit der Konstituierung des neu gewählten Schulparlaments.
  5. Verliert eine Gruppe Repräsentanten durch Ausscheiden, die nicht mehr durch Nachrückung von Stellvertretungen ersetzt werden können, so sind Nachwahlen in dem jeweiligen Bereich einzuleiten. Das Präsidium regt bei der jeweiligen Stufenleitung die Nachwahl an. Eine Nachwahl kann entfallen, wenn die reguläre Wahl des Parlamentes innerhalb der nächsten drei Monate ansteht.
  6. Ein eventueller Rücktritt eines Mitgliedes des Schulparlamentes/Präsidiums hat schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erfolgen.
  7. Bleibt ein Parlamentsmitglied drei mal hintereinander unentschuldigt einer Schulparlamentssitzung fern, so leitet das Präsidium die erforderlichen Schritte für einen Misstrauensantrag ein. Der Misstrauensantrag wird in dem Gremium gestellt, aus dem das Parlamentsmitglied entsandt wurde. Wird das Misstrauen mehrheitlich ausgesprochen, scheidet das Parlamentsmitglied
    gleichzeitig aus dem Schulparlament aus. Es ist für die ausscheidende Person ein neues Mitglied zu wählen.

Ludwigshafen, den 22. Mai 2006
Präsidium Schulparlament:
Andra Weiland
Heinrich Schlosser
Jörg Safferling
Eveline Teister-Loch
Lothar Plogsties